|
|

|
Beitragsordnung der Schützengesellschaft St. Sebastian Rhumspringe e.V.
Präambel
Die Schützengesellschaft St. Sebastian Rhumspringe e. V. versucht eine sportliche Gemeinschaft zu verwirklichen, die uns offen für Geselligkeit und Freundschaft in der Gegenwart findet, uns aber auch darüber hinaus verbinden soll. Aktive und passive, junge und alte Mitglieder – in der Schützengesellschaft St. Sebastian e. V. vereint – sollen den Schießsport mit Freude ausüben. Um dies in Form von sportlichen Aktivitäten und gemäß § 7 der Vereinssatzung zu realisieren, ist die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen unerlässlich. Dabei sollen insbesondere Jugendliche, Familien und Aktive, die den Verein in der Öffentlichkeit nach „Außen“ vertreten, durch die Solidargemeinschaft gefördert werden.
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt und konkretisiert die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie Gebühren, Umlagen und Ableistung von Pflichtarbeitsstunden in der Schützengesellschaft St. Sebastian Rhumspringe e. V. nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
§ 2 Beschlüsse
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Beiträge, Gebühren und Umlagen des Vereins zu verwalten und die Liquidität des Vereins somit sicher zu stellen. Beitragsanpassungen und notwendige Änderungen kontrolliert der Vorstand und kann bei Notwendigkeit per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich der Beitragsordnung in der folgenden Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt ggf. die vorgetragenen Änderungen anschließend so z. B. die Höhe des Mitgliedsbeitrags, die Anzahl der zu verrichtenden Pflichtarbeitsstunden und deren zu berechnenden Stundensatz sowie der erforderlichen außerordentlichen Beiträge (Umlagen). Die Beitragsordnung kann nur nach Abstimmung und Beschluss von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 3 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen im Geschäftsjahr Sorge zu tragen.Ehrenmitglieder des Vereines sind von der Beitragspflicht befreit.Für Jugendmitglieder erklären sich die gesetzlichen Vertreter durch Unterschriftsleistung im Mitglied-Aufnahmeantrag bereit, während der Minderjährigkeit die Beitragszahlung gemäß § 6 dieser Beitragsordnung zu leisten. Persönliche Änderungen sind dem Vorstand sofort bekannt zu geben. Der Vereinsbeitrag berechtigt zur Teilnahme am sportlichen Grundangebot und an den geselligen Veranstaltungen des Vereins.
§ 4 Beitragserhebung
Die Beitragshebung erfolgt einmal Jährlich im Voraus nach der Mitgliederversammlung. Sollte ein Mitglied nach dem 30.06. in den Verein eintreten, erfolgt eine 50%ige Berechnung aktuellen Jahresbeitragssatzes in den jeweilig befindlichen Mitgliederstatus. Die Meldung des Mitglieds an den jeweiligen Fachverband ist aus versicherungstechnischen Gründen unerlässlich und vom Fachverband sowie Sportbund vorgeschrieben. Der Vereinsvorstand wird diese mit Erhalt der Eintrittserklärung umgehend vornehmen. Die Beitrags-, Gebühren-, Pflichtstunden,- und Umlagen-Erhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert. Änderungen zu den persönlichen Daten sind schnellst möglichst dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag im Verein setzt sich aus 2 Bausteinen zusammen,dem Grundbeitrag (dient zu Deckung der Vereinsarbeit und Unterhaltung der Sportanlagen) und dem Sportbeitrag (dient zur Deckung der sportlichen Aktivitäten des Vereins).Es findet eine keine Unterscheidung in aktiver Beitrag und passiver Beitrag statt.Beiträge können im Vorstand festgelegt werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen und beschlossenen Beträge. Sie werden ausschließlich durch die Mitgliederversammlung bestätigt sowie beschlossen und vom Verein - per Lastschrift – eingezogen oder müssen vom Mitglied fristgerecht überwiesen werden.Weist das Konto des Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Pflichtarbeitsstunden / der Umlage keine Deckung auf oder wird eine Rücklastschrift seitens des Mitglieds veranlasst, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hat. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge nach Erhalt der Beitragsrechnung spätestens aber bis 28.02. eines jeden Jahres auf das Girokonto des Vereins. Ist der Beitrag zum gesetzten Fälligkeitszeitraum nicht auf dem Vereinskonto eingegangen, befindet sich das Mitglied /die Mitglieder mit seiner / ihrer Zahlung im Verzug. Nach 2maliger schriftlicher Anmahnung des Mitglieds innerhalb von 8 Wochen hat der Vorstand das Recht, das Mitglied aus dem Verein auszuschließen. Auf Antrag eines Mitgliedes beim Vorstand, kann der Vorstand in begründeten Fällen Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen. Solche Fälle könnten unter anderem sein: Soziale Härtefälle, Studenten, Wehrpflichtige oder aus Kulanz zur Mitgliedergewinnung. Diese Anträge gelten nur für ein Geschäftsjahr.
§ 6 Beitragshöhe
Nach Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 16.01.2015 gelten folgende Beitragssätze:
Für die Beitragshöhe eines jeden Vereinsmitglieds ist der am Fälligkeitstag 01.01. des Jahres bestehende Mitgliederstatus für die Einstufung maßgebend.
Mitgliedsstatus / MitgliedereinstufungJahresbeitrag in €
Schützinnen/Schützen (ab 21 Jahre) 37,50 € Junioren (18-20 Jahre) 17,50 € Jugendliche (15-17 Jahre) 9,00 € Schüler (< als 13 Jahre) 6,00 € Ehepaare/eheähnliche Lebenspartnerschaften50,00 € Ehrenmitglieder0,00 € Partner von Ehrenmitgliedern (50 % des Jahresbeitrages für Ehepartner) 22,50 € Familienbeitrag ( inkl. aller im Haushalt lebenden Kinder) 55,00 €
§ 7 Beitragsrabatte
Rabatte werden für Familien (Mutter, Vater, Kind 1 usw.), Ehepartner oder eheähnlichen Lebenspartnerschaften, die einen gemeinsamen Haushalt führen gewährt.Als Familienmitglieder zählen Verwandte ersten Grades, die in einem Haushalt leben. Familienbeiträge gelten auch bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften, Der Familienrabatt erlischt, wenn ein Kind/Mitglied das 21 Geburtstag Lebensjahr erreicht hat. Im folgenden Geschäftsjahr wandelt sich automatisch der Mitgliederstatus in eine Mitgliedschaft mit Beitragserhebung ab 21 Jahre um. Vereinsmitglieder, deren Ehepartner ein Ehrenmitglied der Schützengesellschaft St. Sebastian Rhumspringe e. V. ist oder gewesen ist, wird ein 50%iger Rabatt des Jahresbeitrages gewährt.
§ 8 Beiträge für Pflichtarbeitsstunden
Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und bis zum 65. Lebensjahres müssen jährlich 5 Stunden (1 Std = 60 Minuten) Arbeit zum Erhalt und / oder zur Pflege der vereinseigenen Einrichtungen und gepachteten Außenanlagen oder zur Gewährleistung bzw. zum Gelingen von Veranstaltungen erbringen. Mitglieder – deren Wohnsitz nicht in Rhumspringe gemeldet ist - sind von der Verpflichtung die Arbeitsstunden abzuleisten befreit.In Absprache mit dem Vorstand kann ausnahmsweise auch eine andere Person die Pflichtstunden im Kalenderjahr ableisten.Der Stunden- und Arbeitsnachweis muss vom Mitglied angekündigt und vom Vorsitzende(n) oder Stand- und Gerätewart anschließend für das Geschäftsjahr vermerkt werden!. Wird die Anzahl der Arbeitsstunden im laufenden Geschäftsjahr nicht erfüllt, erhebt der Verein pro nicht geleisteter Arbeitsstunde einen Betrag in Höhe von 5,10 €. Der eventuell fällig werdende Betrag wird per Lastschriftverfahren unter Angabe des Verwendungszweckes abgebucht. Die Einnahmen aus nicht geleisteten Pflichtstunden fließen in den Gesamtverein. Für Neumitglieder gilt die Ableistung erst ab dem darauf folgenden Kalender nach Eintritt.In besonderen Fällen (z. B. Studium, Montage- und Schichtarbeit…) entscheidet der Vorstand auf Antrag über eine Reduzierung oder den Erlass der Pflichtstunden einzelner Mitglieder. Endet die Mitgliedschaft im Verein – egal aus welchem Grund – so sind die Pflichtarbeitsstunden für das laufende Kalenderjahr noch abzuleisten oder als Zahlung an den Verein zu entrichten.
§ 9 Vereinskonto
IBAN: DE39 26051260 000302 0153 BIC: NOLADE21DUD Kreditinstitut: Sparkasse Duderstadt
§ 10 Vereinsaustritt
Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden.Er ist nur unter der Einhaltung der Kündigungsfrist vor Beginn des 4. Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres möglich und wirksam.Endet die Mitgliedschaft im Verein – egal aus welchem Grund – erfolgt keine Rückerstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.
§ 8 Inkraftsetzung / Bekanntmachung der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung in der vorliegenden Form – ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung der Schützengesellschaft e. V. vom 21.01.2011 als Anlage zur Satzung - tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft .Sie behält solange ihr Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.
Rhumspringe , 16.01.2015
|
|
Ehrenordnung
der Schützengesellschaft
St. Sebastian Rhumspringe e. V.
Präambel: Die Schützengesellschaft St. Sebastian Rhumspringe e.V. versucht eine sportliche Gemeinschaft zu verwirklichen, die uns offen für Geselligkeit und Freundschaft in der Gegenwart findet, uns aber auch darüber hinaus verbinden soll. Aktive und passive, junge und alte Mitglieder in – der Schützengesellschaft St. Sebastian e. V. vereint – sollen den Schießsport mit Liebe verrichten und sich um eine kameradschaftliche, couragierte Lebensführung bemühen.
Ehrung der Mitglieder bei 25-jähriger und 50-jähriger Mitgliedschaft (und darauf folgend im 10-Jahres-Rhythmus) im Verein: Die Urkunde wird grundsätzlich auf der Jahreshauptversammlung mit Nadel (für 25-jährige und 50-jährige Mitgliedschaft) und einen Geldbetrag von 25,00 € überreicht. Sollte das Mitglied an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen können, wird es namentlich erwähnt und die Ehrung wird anschließend zugestellt.
Ehrung besonders sportlicher Leistungen Die Urkunde mit einer kleinen Aufmerksamkeit im Wert von ca. 10,00 € wird grundsätzlich auf der Jahreshauptversammlung überreicht. Der Spartenleiter meldet bis zum 30.10. die Namen an die/den 1. Vorsitzende(n).
Gratulation zu Hochzeiten, Silberhochzeiten, Goldene Hochzeiten, Diamantene Hochzeiten, Eiserne Hochzeiten. Bei noch aktiver Beteiligung des Mitglieds übernimmt die Gratulation -auf Einladung hin- der vom Vorstand bestimmte Beauftragte oder das von dem Jubilar im Namen der Schützengesellschaft St. Sebastian Rhumspringe e.V. eingeladene Mitglied für den Vorstand mit. Der Betrag von 25,00 € ist mit der Überreichung einer Ehrengabe (z. B. Blumen, Schnaps, Mettwurst …) zu verbinden.
Gratulation zum 50., 60., 70., 80., 90. und 100. Geburtstag. Auf Einladung des Mitglieds ist in diesem Fall die Übergabe eines Geschenkes im Wert von 25,00 € vorzusehen (z. B. Blumen, Schnaps, Mettwurst, Gutscheine usw…)
Kranken- und Krankenhausbesuche bei schwerer, nicht altersbedingter Krankheit (Unfall, OP). Vorrangig bleiben das soziale Engagement und die Wahrnehmung von Verantwortung eines jeden einzelnen Mitgliedes gefordert. Entsprechende Krankenbesuche sind dem Vorstand mitzuteilen und durch ein Vorstandsmitglied oder einer nahestehenden Person mit Übergabe des Geschenkes im Wert von 10,00 € wahrzunehmen.
Beim Tod eines Mitgliedes wird dem Trauerhaus eine Beileidskarte einschließlich 20,00 € übermittelt. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um ein Ehrenmitglied, so wird im Trauerhaus angefragt, ob die Fahnenabordnung, Salutschützen sowie eine Trauerrede auf der Beerdigung erwünscht sind. Eine Beileidskarte einschließlich 20,00 € sowie eine Annonce in der Örtlichen Zeitung wird geschaltet. Bei allen verstorbenen Mitgliedern wird eine heilige Messe (mit namentlicher Erwähnung) zum Pfingstfest-Gottesdienst eines jeden Jahres bestellt!
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes und nach Ernennung durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Das Mitglied kann in diesem Fall von der Zahlung des Beitrages freigestellt werden. Der Ehepartner zahlt den 50%igen Jahresbeitrag nach aktueller Beitragsordnung. Alle Kriterien können und sollten langjährige Vorstandsarbeit bzw. ehrenamtliches Engagement für den Verein als Gegebenheit voraussetzen. Ferner sind besondere oder herausragende Verdienste für den Verein zu beachten. Langjährige Mitgliedschaft kann ebenfalls berücksichtigt werden. Das Mindestalter für die Verleihung der Ehrung bei langjähriger Mitgliedschaft ist die Vollendung des 60. Lebensjahres und/oder 50-jährige Mitgliedsschaft. Bei Vereinsaustritt oder bei Tod erlischt die Ehrenmitgliedschaft automatisch.
Die Ernennung einer/eines Ehrenvorsitzenden erfolgt ebenfalls auf Vorschlag des Vorstandes und durch anschließende Abstimmung auf der folgenden Jahreshauptversammlung. Die/der Ehrenvorsitzende kann von der Beitragszahlung befreit werden. Zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer das Amt des 1. Vorsitzenden über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren verdienstvoll ausgeübt und sich in besonderem Maße verdient gemacht hat. Diese Ernennung erfolgt frühestens nach Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Ernennung kann nur an lebende Personen verliehen werden und erlischt mit dessen Tod. Der Ehrenvorsitzende hat ein Teilnahmerecht, aber kein Stimmrecht an den Vorstandssitzungen. Er kann repräsentative Aufgaben bei Bedarf für den Verein wahrnehmen.
Sämtliche Aufgaben und Leistungen sind Kann-Leistungen. Ein Anspruch besteht, soweit dieses die finanzielle Situation des Vereines zulässt. Der Vorstand kann zu den individuellen Anlässen eine abweichende Entscheidung treffen.
Gemeinsame Veranstaltungen des Vereines sollen gepflegt werden. Der Vorstand insgesamt hat vorrangig die Aufgabe die Ehrenordnung umzusetzen.
Die Ehrenordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung vom 23.01.2004. Sie wurde in der vorliegenden Form vom Vorstand auf der Sitzung vom 14.04.2010 einstimmig verabschiedet. Die Ehrenordnung wurde den Mitgliedern mit der Satzung auf der JHV am 21.01.2011 vorgestellt und in dieser Form zur Abstimmung gebracht und einstimmig genehmigt! Nach Beschluss - als Anlage zur ins Vereinsregister eingetragenen Satzung vom 21.01.2011 – tritt sie mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Rhumspringe, 21. Januar 2011
|
Satzung
|
 |
 |
 |
|