Satzung

Schützengesellschaft St. Sebastian Rhumspringe e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Ziel des Vereines

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten eines Mitgliedes

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

§ 8 Organe des Vereines

§ 9 Vorstand

§ 10 Geschäftsführung des geschäftsführenden Vorstandes

§ 11 Jahreshauptversammlung

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

§ 13 Anträge

§ 14 Ehrengericht

§ 15 Versicherungen

§ 16 Vereinsvermögen

§ 17 Auflösung des Vereines

§ 18 Datenschutz

§ 19 Inkrafttreten der Satzung


Satzung
Schützengesellschaft St. Sebastian Rhumspringe e.V.
Präambel

Die Schützengesellschaft St. Sebastian Rhumspringe e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Alle Arbeiten und Aufgaben im Verein werden, sofern möglich, von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Dieses wird von ihnen auch erwartet. Die Gebote von Höflichkeit und Fair Play sollten deshalb bei allen Tätigkeiten und Veranstaltungen des Vereins Beachtung finden.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft St. Sebastian Rhumspringe“.

(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“ Er ist im Vereinsregister der zuständigen Gerichtsbarkeit eingetragen (zurzeit Amtsgericht Göttingen VR 140031). Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V.; er erkennt die Satzungen und Bestimmungen des Deutschen Schützenbundes e.V. an.

(3) Der Verein hat seinen Sitz und die Verwaltung in Rhumspringe.

(4) Der Verein verfügt parallel über eine Geschäfts- und Ehrenordnung.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

(1) Die Schützengesellschaft dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Der Vereinszweck wird innerhalb verschiedener Abteilungen/Sportdisziplinen verwirklicht, insbesondere durch das Abhalten von Trainingseinheiten, Teilnahme an Sportwettkämpfen, Gestellung von Übungsleitern und der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Kameradschaft und Tradition.

(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

(3) Der Verein enthält sich jeder politischen Bestätigung und ist konfessionell unabhängig.

(4) Streitigkeiten im Innenverhältnis werden durch ehrengerichtliche Schlichtung unter Ausschluss des Rechtsweges bereinigt.

(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß Abgabenordnung (AO) „steuerbegünstigte Zwecke“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft wird entweder durch Teilnahme an der Gründung des Vereins erworben oder entsteht später mit Eintritt in den Verein durch Ausfüllen eines diesbezüglichen Formulars.

(2) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Mitgliedschaft eines Jugendlichen setzt die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten voraus.

(3) Die Schützengesellschaft besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Jedes Mitglied erhält auf Wunsch eine Vereinssatzung.

(4) Der Verein führt eine Mitgliederkartei. Sie muss enthalten: Name, Vorname, Geb.-Datum, Geburtsort, Anschrift, Kontoverbindung und Eintrittsdatum.

(5) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Gesamtvorstand. Die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Im Streitfall entscheidet die Jahreshauptversammlung.

(6) Für besondere Verdienste um die Schützengesellschaft kann die Ehrenmitgliedschaft an Mitglieder oder Gönner durch den Gesamtvorstand verliehen werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder.

§ 5 Rechte und Pflichten eines Mitgliedes

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch Unterschrift, die Satzung des Vereins, die Beschlüsse der Vereinsorgane, sowie die Satzungen und Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen, die Interessen des Vereins zu fördern und zu wahren, vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen, die Anlagen und Sportgeräte des Vereins zu pflegen und zu erhalten, den Verein nach besten Kräften zu fördern; die festgelegten Beiträge zu leisten und die vom Vereinsvorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.

(2) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die angebotenen Sportarten aktiv auszuüben, die Satzung, die Geschäftsordnung, die Ehrenordnung und die Protokolle der Mitgliederversammlungen einzusehen.

(3) Jedes Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss vor Beginn des 4. Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen.

(2) Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:

2.1) wenn der Jahresbeitrag länger als 2 Monate rückständig ist

2.2) wegen Verstoßes gegen die Satzung und gegen die Schießordnung des DSB

2.3) auf begründeten und nachprüfbaren Antrag eines oder mehrerer Mitglieder

2.4) bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Verbrechens oder ehrenrührigen Vergehens.

(3) Über den Ausschluss zu Ziffer 2.1) entscheidet der Gesamtvorstand und über den Ausschluss zu den Ziffern 2.2 bis 2.4 entscheidet das Ehrengericht mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist hierbei zu hören, bei Jugendlichen auch die zu benachrichtigenden Erziehungsberechtigten.

(4) Gegen den Beschluss des Ehrengerichtes steht der/dem Betroffenen das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats beim Vorstand der Schützengesellschaft schriftlich einzulegen. Über die Berufung entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

(5) Mit dem Tode endet die Mitgliedschaft.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die im Voraus zu leisten sind. Er kann Umlagen und Sonderbeiträge festsetzen. Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

(2) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, in Härtefällen Ermäßigungen zu gewähren.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand nach § 9(1) der Satzung, der Geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB, die Fachbereiche, der Ehrenrat und die Jahreshauptversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

dem/die Vorsitzende(n),
dem/die stellvertretenden Vorsitzende(n),
dem/die Schatzmeister/in
dem/die Schriftführer/in
dem/die Jugendleiter/in
dem/die Damenwart
dem/der Schießwart/in
zwei Beisitzer/in
Stand- und Gerätewart/e und
die Fahnenabordnung bestehend aus 3 Fahnenträgern.

(2) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht wird in dieser Weise im Innenverhältnis eingeschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,00 € ein entsprechender Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich ist. Über die Konten und Vermögensanlagen des Vereins kann nur die/der 1. Vorsitzende und/oder die/der Schatzmeister verfügen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in sowie der Schriftführer werden von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Der/die Jugendleiter, der/die Schießwart/in und die Beisitzer werden von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Um eine Gesamtneuwahl des Vorstandes nach einer Wahlperiode zu vermeiden, werden die stellvertretenden Vorstandsmitglieder erstmalig nach 2 Jahren neu gewählt, weiterhin satzungsgemäße Neuwahl alle 3 bzw. 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, höchstens jedoch für ein weiteres Jahr, bis entsprechende Nachfolger gewählt worden sind.

(4) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, zu besonderen Anlässen den Vorstand zu erweitern. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Fachbereiche zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse wird von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll geführt, das von dem/der Sitzungsleiter/in gegenzuzeichnen ist.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war. Sie erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung. Vorstandsaufgaben können im Rahmen haushalts-rechtlicher Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung entgeltlich, z. B. auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Mitglieder haben grundsätzlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, z.B. Fahrtkosten, Portokosten, Telefon und Büromaterial, etc.

(7) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die für die Mitglieder des Gesamtvorstandes in Verbindung mit der Satzung bindend ist.

§ 10 Geschäftsführung des geschäftsführenden Vorstands

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.Vorsitzender/de
2.Vorsitzender/de
Schatzmeister/in
Schriftführer/in

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Funktion des Sitzungsleiters wird grundsätzlich von dem/der 1. Vorsitzendende/n und in dessen Abwesenheit von dem 2. Vorsitzende/n wahrgenommen.

Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann durch seinen Stellvertreter aus dem Gesamtvorstand mit vollem Stimmrecht vertreten werden.
Abweichungen hiervon bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes und sind vor Beginn der Sitzung festzuhalten.

(3) Die Vorstandsitzungen sind von dem Protokollführer, der in der Regel der Schriftführer/in ist, zu protokollieren und zu archivieren.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(4) Die Vorstandsitzungen sind grundsätzlich vertraulich.

(5) Der geschäftsführende Vorstand ordnet und führt die Finanzbuchhaltung entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften der Abgabeordnung (AO), und zwar des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Vorstand ist verpflichtet, gegenüber dem zuständigen Finanzamt Rechnung zu legen und den Körperschaftsfreistellungsbescheid zu beantragen.

§ 11 Jahreshauptversammlung

(1) Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres abzuhalten. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

1. Verlesen der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung bzw.
der letzten außerordentlichen Hauptversammlung,
2. Geschäftsberichte des Vorstandes und seiner Fachbereiche,
3. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
4. Neuwahlen,
5. Anträge,
6. Vorlegen eines Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
7. Verschiedenes

(2) Die Mitglieder sind zur Jahreshauptversammlung (JHV) und Außerordentlichen Hauptversammlung (AHV) mit einer Frist von mindestens einer Woche - unter Angabe der Tagesordnung - durch Veröffentlichung im Schaukasten des Vereins zu laden.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Anträge müssen mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die gefassten Beschlüsse werden von dem/der Schriftführer/in schriftlich niedergelegt und von dem/der 1. Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.

(5) Die Jahreshauptversammlung wählt alljährlich 2 Kassenprüfer/in und eine/n Stellvertreter/in, die berechtigt und verpflichtet sind, die Kassenführung und die Kasse zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

(1)Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet eine Außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dieses von 20 % aller Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird. Für die Durchführung ist § 11 der Satzung entsprechend anzuwenden.

§ 13 Anträge

(1) Anträge werden zum Beschluss erhoben, wenn mehr als die Hälfte der in der Versammlung anwesenden Mitglieder für den Antrag stimmen.
Dieses gilt nicht für finanzielle Angelegenheiten des Vereines wie z.B. Beitragsfestlegungen u.a..
Hierzu bedarf es eines Tagesordnungspunktes, der zuvor in der Einladung gem. § 11 aufgeführt
sein muss.
(2) Die Abstimmungen sind offen, wenn nicht schriftliche Abstimmung beantragt wird.

§ 14 Ehrengericht

(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander und bei eventuellen Vorkommnissen und Vergehen der Mitglieder gegen die Satzung sowie die Schieß- und
Ordnungsvorschriften des Vereins wird ein Ehrengericht gebildet.

(2) Das Ehrengericht besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen dem Ehrengericht nicht angehören.

(3) Ein Mitglied kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung anstehender Verhandlung
Persönlich beteiligt ist.

(4) Das Ehrengericht wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(5) Das Ehrengericht tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes oder eines anderen Vereinsorganes zusammen. Es beschließt aufgrund einer mündlichen Verhandlung und gibt dem jeweiligen Betroffenen Zeit und Gelegenheit, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen persönlich zu verantworten oder zu der zu entscheidenden Frage mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

(6) Jede dem Betreffenden belastende Entscheidung ist schriftlich zu begründen und diesem mitzuteilen. Die Beschlüsse des Ehrenrates sind endgültig.

§ 15 Versicherungen

Um gegen Schadensfälle abgesichert zu sein, hat die Schützengesellschaft geeignete Versicherungen abzuschließen.

§ 16 Vereinsvermögen

Das gesamte Vereinsvermögen gehört der Schützengesellschaft St. Sebastian Rhumspringe e.V., nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung der Schützengesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Hauptversammlung (AHV) erfolgen, in der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe hat mit Angabe des Namens zu erfolgen.

(2) Sind in dieser Außerordentlichen Hauptversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist eine neue Außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Sportverein Rhumspringe mit der Zweckbestimmung, dass das verbleibende Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports innerhalb des Sportvereines Verwendung findet.

(4) Als Liquidatoren werden Kraft Amtes die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB bestellt; im Verhinderungsfall wählt die Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Hauptversammlung bis zu vier anwesende Personen als Liquidatoren.

§ 18 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der in dieser Satzung beschriebenen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:

1) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
2) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind.
3) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. Außerdem wenn die Mitgliedschaft im Verein beendet wurde.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitgliedern des Vereins oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu ändern und als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Inkrafttreten der Satzungsänderung

(1) Diese Satzung wurde in vorliegender Form vorab vom Finanzamt Göttingen und Northeim und dem Rechtsanwalt & Notar Herwarth Glahe, Duderstadt geprüft und am 21. Januar 2011 unter Passus 12(2) geändert und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. Januar 2004 und 24. November 2010 und außer Kraft.

Rhumspringe, 21. Januar 2011



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